baupruef

Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungstelle

AGB Z-Stelle

Diese Geschäftsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Baustoffprüfstelle

1 Gültigkeitsbereich und Zweck

Die Produktzertifizierungsstelle der Baustoffprüfstelle der HTBLuVA Villach (in der Folge „baupruef“ genannt) ist ein eigenständiger Bereich innerhalb der HTBLuVA Villach.
Diese Geschäftsordnung stellt die Vertragsgrundlage bzgl. der Erbringung von Leistungen zwischen der Zertifizierungsstelle „baupruef“ für Produkte, Prozesse und Dienstleistungen gemäß der Norm EN ISO/IEC 17065 und dem Kunden (Antragsteller) dar.


2 Begriffe

Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten die Begriffe der Normen EN ISO/IEC 17000 und EN ISO/IEC 17065.
Für die Anwendung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Begriff „Produkt“ synonym für den Begriff „Dienstleistung“ verwendet.


3 Zertifizierungsleistungen

3.1 „baupruef“ stellt dem Kunden Zertifizierungsleistungen gemäß dem veröffentlichten Angebot zur Verfügung.
3.2 „baupruef“ ist berechtigt, Teile von Zertifizierungsverfahren, insbesondere die Bewertung von Produkten, an Unterauftragnehmer zu vergeben. „baupruef“ informiert den Kunden vor der Durchführung der fremdvergebenen Leistungen.
3.3 Die Entscheidung über die Ausstellung, Aufrechterhaltung und Zurückziehung von Konformitätsnachweisen erfolgt ausschließlich durch „baupruef“.

4 Gebühren

4.1 „baupruef“ erhebt für Zertifizierungsleistungen Gebühren. Die Gebühren werden durch veröffentlichte Preislisten in Kraft gesetzt oder können im Einzelfall schriftlich vereinbart werden. Der Anspruch von „baupruef“ auf Bezahlung der Gebühren durch den Kunden besteht unabhängig von der Zertifizierungsentscheidung durch „baupruef“.
4.2 Der Kunde verpflichtet sich, die vereinbarten Gebühren im vollen Umfang zu tragen. Gerät der Antragsteller mit den Zahlungen in Verzug, so ist „baupruef“ berechtigt, den Vertrag zu kündigen, das Zertifikat für ungültig zu erklären und Genehmigungen zur Verwendung von Konformitätszeichen (wenn zutreffend)
zu entziehen.
4.3 Bei Kündigung des Vertrages durch den Kunden besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von bereits bezahlten Gebühren.

5 Beantragung von Zertifizierungsverfahren

5.1 Anträge zur Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens sind schriftlich, unter Verwendung des durch das anwendbare Zertifizierungsschema vorgegebenen Antragformulars, an „baupruef“ zu richten. Der Antrag bildet gemeinsam mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vertragsgrundlage zur Durchführung des Verfahrens.
5.2 Der Kunde sichert der Zertifizierungsstelle zu, dass alle zur Planung und Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens zur Verfügung gestellten erforderlichen Informationen, nach bestem Wissen und Gewissen vollständig und richtig sind. Kosten die aufgrund von unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben durch den Kunden entstehen, sind vom Kunden zu tragen.
5.3 Nach Eingang des Antrags prüft „baupruef“ die Zulässigkeit, Vollständigkeit und Machbarkeit des Verfahrens auf Basis der Anforderungen des anwendbaren Zertifizierungsschemas und entscheidet über die Durchführung des Verfahrens.

6 Bewertungsverfahren

6.1 Der Kunde verpflichtet sich, die Anforderungen des zur Anwendung kommenden Zertifizierungsschemas zu erfüllen.
6.2 Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeitern von „baupruef“ im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens (einschließlich der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen) den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten, Einrichtungen, Unterlagen und Aufzeichnungen des Kunden, sicherzustellen.
6.3 Der Kunde verpflichtet sich Mitarbeitern von „baupruef“ im Zusammenhang mit der Durchführung eines Zertifizierungsverfahrens (einschließlich der erforderlichen Überwachungsmaßnahmen), den erforderlichen Zugang zu den Unterlagen und Aufzeichnungen betreffend der beim Kunden eingelangten Beschwerden in Bezug auf das zu zertifizierende Produkt, zu ermöglichen.

7 Zertifizierungsentscheidung

7.1 Die Zertifizierung und die Zertifikatausstellung erfolgen, wenn das Zertifizierungsverfahren ordnungsgemäß und vollständig durchgeführt wurde, die erforderlichen Unterlagen in Bezug auf die Bewertung des Produktes vorliegen und die Überprüfung durch „baupruef“ anhand dieser Unterlagen positiv durchgeführt werden konnte.
7.2 Nach erfolgreicher Überprüfung nimmt „baupruef“ die Eintragung der relevanten Daten in die Zertifizierungsdatenbank vor. Verbindlich in Bezug auf die Gültigkeit eines Zertifikates sind ausschließlich die Daten der „baupruef“-Zertifizierungsdatenbank.
7.3 Sofern die Gültigkeit eines Zertifikates nicht befristet ist, gilt dieses, solange sich die Anforderungen gemäß dem anwendbaren Zertifizierungsschema nicht ändern und die Bedingungen zur Aufrechterhaltung des Zertifikates diesbezüglich gegeben sind.
7.4 Unterlagen zur Dokumentation von Zertifizierungsverfahren (wie z.B. Auditberichte) die von „baupruef“ dem Kunden zur Verfügung gestellt werden, dürfen vom Kunden nur zur Gänze und unverändert an Dritte weitergegeben werden.
7.5 Der Kunde verpflichtet sich, Werbung oder sonstige Aussagen im Geschäftsverkehr zur Zertifizierung nur mit gültigen Zertifikaten zu unternehmen und Aussagen oder Werbung mit ungültigen Zertifikaten zu unterlassen.
Das bedeutet auch, dass mit Zertifizierungszeichen versehene Geschäftsunterlagen (zB Lieferscheine) nicht mehr verwendet werden dürfen.

8 Aufrechterhaltung von Zertifikaten

8.1 Sofern die Gültigkeit eines Zertifikates nicht befristet ist, gilt das Zertifikat solange die Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Zertifizierung gemäß dem anwendbaren Zertifizierungsschema gegeben sind.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, jede Änderung des zertifizierten Produkts „baupruef“ zeitgerecht bekanntzugeben, so dass erforderliche (falls zutreffend) ergänzende Bewertungen des Produktes vorgenommen werden können.
8.3 Wenn durch Beanstandungen Dritter Zweifel an der Konformität eines zertifizierten Produktes bestehen, so ist „baupruef“ berechtigt, jederzeit ergänzende Bewertungen des Produktes, auch im Umfang der Erstzertifizierung, durchzuführen. Die Kosten hierfür gehen bei negativem Ergebnis zu Lasten des Kunden,
andernfalls zu Lasten von „baupruef“.
8.4 Der Kunde ist verpflichtet, Aufzeichnungen von ihm bekannt gewordenen Beschwerden, insbesondere nach Schadensfällen im Zusammenhang mit zertifizierten Produkten zu führen und diese Aufzeichnungen „baupruef“, auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist verpflichtet, geeignete Maßnahmen in
Bezug auf solche Mängelbeschwerden die die Einhaltung der Anforderungen an die Zertifizierung beeinflussen, zu ergreifen.

9 Ablauf und Änderungen von Zertifikaten

9.1 Das Zertifikat und das damit verbundene Zeichennutzungsrecht (falls zutreffend) erlöschen nach Ablauf der Geltungsdauer. Das Zertifikat verliert seine Gültigkeit sofort nach Kündigung des Vertrages durch den Kunden oder nach Zurückziehung durch „baupruef“.
9.2 Das Zertifikat wird durch „baupruef“ zurückgezogen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Ausstellung des Zertifikats nicht mehr gegeben sind.
b) der Kunde die erforderlichen Überwachungen nicht fristgerecht durchführen lässt,
c) der Kunde im Zuge von Bewertungsmaßnahmen (Audits, Inspektionen) vereinbarte Verbesserungsmaß nahmen nicht oder nicht zeitgerecht umsetzt,
d) der Kunde Nachaudits verweigert,
e) der Kunde Auflagen, die ihm von „baupruef“ gemacht wurden, nicht oder nicht vollständig erfüllt,
f) ein Zertifizierungszeichen oder eine Registriernummer vom Inhaber missbräuchlich verwendet wird,
g) sonstige Anforderungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfüllt werden.
9.3 Über die Frage der missbräuchlichen Verwendung entscheidet „baupruef“. Wird das Zertifikat zurückgezogen, so setzt „baupruef“ den Zertifikatinhaber davon schriftlich in Kenntnis.
9.4 Wenn sich das der Zertifizierung zugrunde liegende Zertifizierungsschema ändert oder zurückgezogen wird, muss „baupruef“ entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen ein Zertifikat seine Gültigkeit behält. Wenn im Zertifizierungsschema nicht anders festgelegt, gilt eine Übergangsfrist von 1 Jahr. Zertifikate, die auf Basis von ungültigen Normen bzw. Zertifizierungsschemata ausgestellt wurden, verlieren ein Jahr nach Zurückziehung der Bezugsnorm bzw. des Zertifizierungsschema ihre Gültigkeit.

10 Zertifizierungszeichen

10.1 Dieser Abschnitt gilt für den Fall, dass das Zertifizierungsschema die Führung eines Zertifizierungszeichens vorsieht.
10.2 Die Berechtigung zur Führung eines Zertifizierungszeichens wird durch Ausstellung eines entsprechenden Zertifikats erteilt.
10.3 Das von „baupruef“ vergebene Zertifizierungszeichen darf vom Kunden nur zur Kennzeichnung jener Produkte verwendet werden, für welche er eine „Genehmigung für die Verwendung des Zertifizierungszeichens erhalten hat und für welche das Zertifikat ausgestellt worden ist.
10.4 Die Berechtigung zur Verwendung des Zertifizierungszeichens bezieht sich ausschließlich auf das im Zertifikat angeführte Produkt mit der Produktbezeichnung des Kunden, der Angabe des jeweiligen Herstellerwerkes, der Nummer der Referenzspezifikation, der Produktbezeichnung gemäß der Referenzspezifikation.
10.5 Das Zertifizierungszeichen darf auf dem Produkt, auf seiner Verpackung sowie in Verkaufsunterlagen, Produktbeschreibungen, Prospekten u.dgl. verwendet werden, wobei aber die jeweilige Zuordnung zu dem zertifizierten Produkt klar ersichtlich sein muss.
10.6 Wenn ein Kunde ein anderes Produkt, für das kein Zertifikat ausgestellt wurde, in gleicher Weise kennzeichnet, verstößt er damit gegen die vorliegenden Bedingungen. „baupruef“ hat in diesem Fall das Recht alle Zertifikate des Kunden für ungültig zu erklären.

11 Vertraulichkeit und Datenschutz

11.1 „baupruef“ verpflichtet sich alle proprietären oder vertraulichen Informationen, die „baupruef“ und/oder seinen Auftragnehmern im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln. „baupruef“ verpflichtet sich, derartige Informationen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden, nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die der Öffentlichkeit bereits zugänglich sind.
11.2 „baupruef“ ist berechtigt, die im Zertifikat aufscheinenden Produkt- und Kundendaten in Veröffentlichungen wiederzugeben, in jedem Fall aber Datum, Gültigkeitszeitraum und Registrierungsnummer des Zertifikats, den Namen der Prüfstelle (wenn zutreffend), den Namen und die Adresse des Zertifikatsinhabers und des jeweiligen Standortes (wie z.B. Herstellerwerkes) sowie die Produktbezeichnung mit den in der Referenzspezifikation vorgesehenen Angaben.

12 Beschwerdeverfahren

Beschwerden über die Abwicklung des Zertifizierungsverfahrens oder über die Zertifikatsausstellung sind schriftlich mit Begründung an den Leiter der Zertifizierungsstelle von „baupruef“ zu richten.

13 Haftungsausschluss

13.1 „baupruef“ haftet nur für grob fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
13.2 Eine auf die Vergabe des Zertifikats gestützte Haftung von „baupruef“ für Mängel an dem zertifizierten Produkt besteht nicht. Der Kunde stellt „baupruef“ und die im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens von „baupruef“beauftragten Personen von allen Ansprüchen frei, die aus der Vergabe bzw. aus der Nichtvergabe des Zertifikats gegen „baupruef“ erhoben werden.
13.3 Der Zertifikatsinhaber verzichtet auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen „baupruef“, die sich auf die Vergabe, die Nichtvergabe oder dem Entzug eines Zertifikats stützen.

14 Kündigung des Vertrages

14.1 Der Kunde hat das Recht den Vertrag jederzeit, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung des Vertrages während eines laufenden Zertifizierungsverfahrens, muss der Kunde „baupruef“ die bis zum Zeitpunkt der Kündigung entstandenen Kosten ersetzen.
„baupruef“ hat das Recht bei kurzfristiger Absage oder Verschiebung eines Audits Stornogebühren einzuheben.
14.2 „baupruef“ hat das Recht, für den Fall, dass der Kunde die Bedingungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des zur Anwendung kommenden Zertifizierungsschema nicht einhält, den Vertrag mit sofortiger Wirkung mittels einer schriftlichen Mitteilung an den Kunden zu kündigen.

15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der Geschäftsordnung im Übrigen nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen oder Lücken der Geschäftsordnung sind durch solche Bestimmungen zu ersetzen, die der von den Vertragsparteien mit der unwirksamen oder lückenhaften Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.

16 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Villach, Österreich.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich österreichischem Recht.

17 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 1. September 2014 in Kraft