baupruef

Akkreditierte Prüf-, Inspektions- und Zertifizierungstelle

AGB

1 Dienstleistungen der VA

Die Dienstleistungen der Baustoffprüfstelle der HTBLuVA Villach (in der Folge VA genannt) umfassen Tätigkeiten als Produktzertifizierungsstelle, als Inspektionsstelle Typ A und als Prüfstelle. Die Dienstleistungen der VA sind der hier veröffentlichten Leistungsübersicht und dem Akkreditierungsumfang zu entnehmen und sind grundsätzlich allen Antragstellern zugänglich. Alle Anträge werden vom Fachbereichsleiter der VA hinsichtlich ihrer Durchführbarkeit unter Berücksichtigung der rechtlichen Grundlagen sowie der personellen und arbeitstechnischen Ressourcen der VA unter Einbeziehung des Antragsstellers geprüft.

2 Prüfgut, Unterlagen, Information

Der Auftraggeber hat der VA die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen Sachen (Prüfgut, Unterlagen etc.) frei Haus beizustellen und alle notwendigen Informationen zu erteilen. Darüber hinaus hat der Auftraggeber alle Informationen über Eigenschaften des Prüfguts zu erteilen, durch welche die Sicherheit von VA-Mitarbeitern oder Dritter gefährdet sein könnte.

3 Untersuchungen außerhalb der VA

Soweit zur Auftragserfüllung Untersuchungen außerhalb der VA vorzunehmen sind, hat der Auftraggeber den Zugang zu den entsprechenden Örtlichkeiten sicherzustellen. Ferner hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die zu untersuchenden Sachen in einer Weise zugänglich sind, die eine ungehinderte Auftragserfüllung zulässt. Insbesondere hat der Auftraggeber alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte (einschließlich der Rechte der Republik Österreich, die nicht der VA zuzuordnen sind) zu treffen.

4 Behördliche Genehmigung, Einwilligung Dritter

Für die Auftragserfüllung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat der Auftraggeber auf seine Kosten einzuholen und der VA nachzuweisen.

5 Bekanntgabe der Untersuchungsergebnisse

Die VA teilt dem Auftraggeber die Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen grundsätzlich schriftlich mit. Auf Wunsch, bzw. nach Vereinbarung, können dem Auftraggeber Untersuchungs-ergebnisse als Vorinformation auch mündlich/per Fax mitgeteilt werden.

6 Zusätzliche Leistungen

Wird im Zuge der Durchführung des Auftrags eine Leistung erforderlich, die im Auftrag nicht vorgesehen ist, so stellt die VA vor deren Ausführung das Einvernehmen mit dem Auftraggeber her. Wird die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Leistung einvernehmlich festgestellt, so ist gleichzeitig das entsprechende Entgelt zu vereinbaren.

7 Auftragsänderung

Jede Änderung und/oder Ergänzung des Auftrags – einschließlich einer Abweichung von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – muss zu ihrer Rechtsverbindlichkeit schriftlich festgelegt werden. Mündliche Vereinbarungen werden nur dann gültig, wenn einer der Vertragspartner sie schriftlich bestätigt und der andere nicht binnen einer Woche ab Erhalt des Schriftstückes schriftlich erklärt, der Auftragsänderung bzw. Ergänzung nicht zuzustimmen.

8 Geheimhaltungspflicht

Die VA verpflichtet sich, soweit sie der Auftraggeber nicht schriftlich davon befreit und sofern nicht gesetzliche Meldevorschriften der Geheimhaltungspflicht entgegenstehen, zur Geheimhaltung des Auftrages und der in Ausführung des Auftrages erlangten Erkenntnisse. Wenn die Zertifizierungsstelle gesetzlich verpflichtet oder durch vertragliche Vereinbarungen ermächtigt ist, vertrauliche Informationen offen zu legen, so muss der betreffende Kunde oder die betreffende
Person, sofern nicht gesetzlich verboten, über die bereitgestellten Informationen unterrichtet werden.

9 Veröffentlichungsrecht

Die Ergebnisse der Untersuchung dürfen vom Auftraggeber nur im vollständigen Wortlaut unter namentlicher Anführung des vollständigen Titels der VA veröffentlicht werden. Teil- bzw. aus- zugsweise Veröffentlichungen sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der VA.

10 Aufbewahrung und Beseitigung des Prüfguts

Die VA entsorgt im Regelfall das Prüfgut nach Beendigung der Prüfung auf Kosten des Auftraggebers. Bei Aufforderung durch die VA ist der Auftraggeber jedoch verpflichtet Prüfgut aus seinem Auftrag zu übernehmen und abzutransportieren. Der Auftraggeber kann jedoch die VA beauftragen, nach Auftragserfüllung Prüfgut oder Teile desselben aufzubewahren. Die VA ist jedenfalls berechtigt, Prüfgut oder Teile desselben für allfällige spätere Untersuchungen aufzubewahren.

11 Rücktrittsrecht

Die VA ist berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten, wenn

  • über das Vermögen des Auftraggebers das Ausgleichs- oder Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht kann im Fall des Ausgleichs während der ganzen Dauer des Ausgleichsverfahrens bis zur Aufhebung desselben, in den übrigen Fällen unbefristet, bis zur Beendigung eines allfälligen Verfahrens geltend gemacht werden;
  • eine rechtzeitige Erfüllung des Auftrags durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unmöglich ist;
  • der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere gemäß Pkt. 2 und/oder 3, trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt;
  • im Falle vereinbarter, gänzlicher oder teilweiser Vorausleistungspflicht des Auftraggebers dieser seiner Verpflichtung trotz Nachfristsetzung nicht nachkommt.

Erklärt die VA nach diesen Bestimmungen ihren Rücktritt vom Vertrag, so hat sie Anspruch auf Ersatz aller ihr bisher entstandenen Kosten.

12 Haftung

Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch eine mangelhafte Beistellung des Prüfguts oder eine Verletzung der Obliegenheiten nach den Punkten 2 und/oder 3 der Allgemeinen Geschäftsbe-dingungen entstehen und hat die VA gegenüber Ansprüchen Dritter schadlos und klaglos zu halten. Die VA haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit sie nicht auf ein von ihr verursachtes grobes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere haftet sie nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchungen typisch oder notwendig verbunden sind.

13 Rückbehaltungsrecht

Unbeschadet des Punktes 10 ist die VA berechtigt, Prüfgut bis zur vollständigen Bezahlung allfälligen ausständigen Entgeltes zurückzuhalten.

14 Beschwerden und Einsprüche

Beschwerden können mündlich, per Telefon, per E-mail oder schriftlich an die Versuchsanstalt gerichtet werden, Einsprüche gegen Zertifizierungsentscheidungen sind schriftlich einzubringen. Auf Anfrage erteilt die Versuchsanstalt telefonisch oder schriftlich Auskunft über das Verfahren der Behandlung der Beschwerde bzw des Einspruches.

15 Gerichtsstand

Als Gerichtsstand wird das für den Sitz der VA sachlich zuständige Gericht sowie die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.

Erweiterte AGB der VA als Zertifizierungsstelle

16 In-Kraft-Treten

Diese Geschäftsordnung tritt am 4. März 2023 in Kraft

Die Geschäftsbedingungen der Zertfizierungsstelle finden sie hier